Wir suchen immer gute Leute:
Jetzt ruckzuck bewerben!

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vorbemerkung
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders darauf hinweisen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch ohne besonderen Widerspruch als abgelehnt, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für Lieferungen und/oder Leistungen, deren Lieferoder Leistungsfristen drei Monate überschreiten, behalten wir uns eine, eventueller Kostensteigerung entsprechende, Preisangleichung vor.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
5. Die jeweilige Preisliste verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe ihre Gültigkeit.

III. Kaufpreis und Zahlung
1. Die Preise sind Gleitpreise; als Basis gilt der Zeitpunkt des Angebotes. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht- und Mehrwertsteuer oder ab Lager, sofern nichts anderes separat im Auftragsfalle vereinbart wurde. Grundsätzlich verstehen sich die Waren – verkaufspreise jedoch zzgl. einem Mindest-Logistikkostensatz von 8,50 EUR/eff., der bei jedem Auftrag automatisch mitberechnet wird. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
2.a Bei den durch uns gefertigten Laser-/Brenn-/Zuschnitts-/Sägeteilen aus jeglichem Metall berechnen wir mind. 50,- EUR als Mindestauftragswert.
2.b Bei individuell vom Kunden angeforderten Material-Prüfzeugnissen berechnen wir einen separat zu vereinbarende, in Abhängigkeit zu dem Umfang des Prüfzeugnisses, eine Kostenaufwandsentschädigung.
3. Die Rechnungen sind spätestens fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum, vorbehaltlich der Festlegung anderer Zahlungsvereinbarungen.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ohne weiteren Verzug berechtigt, ab Fälligkeit bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 5 % -punkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Nichtkaufmanngeschäften und 8 %-punkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Kaufmanngeschäften zu berechnen oder es ist ein separat zu vereinbarender Zinsatz bei nachweislich höheren Vorzinsen für MAKRO auszuhandeln. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugs – schaden bleiben unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden ungünstiger Umstände über die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Bestellers – ungünstige Auskunft genügt – sind wir ungeachtet getroffener Fälligkeitsvereinbarungen berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Erfüllungshalber angenommene Schecks oder Wechsel können wir zurückgeben oder, wenn sie bereits eingereicht oder diskontiert sind, für ihre Einlösung Sicherheiten verlangen. Ausstehende Lieferungen brauchen wir nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm nur ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
8. Rücknahme gelieferter, mängelfreier und original verpackter Ware erfolgt nur, bei Nach – weis des Artikels aus dem Lieferschein ersichtlicher mängelfreier Ware, nach unserer Prüfung. Wir behalten uns vor, einen Kostenabschlag/Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder aber der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

IV. Lieferung und Gefahrtragung
1. Waren werden auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers ohne Transportversicherung versandt. Die Gefahr geht mit Absenden der Ware auf den Besteller über. Mehrkosten infolge spezieller Wünsche hinsichtlich Versandart und Versandort werden dem Besteller besonders in Rechnung gestellt.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen, Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch das Lieferwerk vorbehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
4. Arbeitskonflikte und alle ohne unser Verschulden eintretenden Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferanten, wie z. B. höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, ungenügende Energie- und Rohstoffversorgung, Ausschuss von Arbeitsstücken etc. verlängern die Lieferfrist angemessen.
5. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht zur vertraglichen Lieferzeit ab, geht die Gefahr 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern und zu versichern.
6. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes nach dem vertraglichen Lieferzeitpunkt länger als nur 14 Tage in Rückstand, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tage mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

V. Gewährleistung
1. Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren, und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falsch – lieferungen unverzüglich nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Werden Mängel nicht in der angegebenen Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Dieses gilt nicht für versteckte Mängel.
2. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Gewähr wie folgt: Alle Teile, die nach – weisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart und/oder Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach unserer Wahl am Ablieferungsort oder im Lieferwerk auszubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die im Ver – trag ausdrücklich zugesagt oder aus seinem Inhalt eindeutig als solche zu erkennen sind.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Verkauf von Neuprodukten an Unternehmer 12 Monate. Beim Verkauf gebrauchter Produkte an Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich, wie vorbeschrieben, nach Feststellung schriftlich anzeigt. Unsere Ge währ leistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder Dritten verändert wird. Der Besteller darf einen Mangel selbst oder durch Dritte nur beseitigen, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind oder bei besonderer Gefährdung der Betriebssicherheit, wovon wir sofort zu verständigen sind. Wir leisten äußerstenfalls Ersatz bis zur Höhe der Kosten, die bei eigener Ausführung der Arbeiten entstanden wären.
5. Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt. Für Zulieferungen, die bei uns keinerlei Be- oder Verarbeitung erfahren, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang, in dem uns der Unterlieferant haftet. Zur Erledigung der Reklamation sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Unterlieferanten an den Besteller abzutreten.
6. Die Kosten für die Einsendung zum Lieferwerk sowie Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Schadenersatzansprüche, insbesondere für nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung einschl. der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie Beratung über den Einsatz oder Verwendungszweck von Materialien sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
8. Bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 9. Ansprüche aus dem Produkt-Haftungsgesetz bleiben unberührt.

Vl. Rücktrittsrecht
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn eine solche Lage des Bestellers, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, können wir die sofortige Barzahlung verlangen. Der Nachweis der Verschlechterung von Vermögensverhältnissen gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt, bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung bzw. für gegebene Schecks oder Wechsel.
2. Wir sind berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Käufers ist und diese dort, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Falls der Käufer seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, insbesondere mit Kaufpreisraten in Verzug gerät, können wir ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer frachtfrei unserem Lager herausverlangen, oder bei Geltendmachung unseres Heraus – gabeanspruches ohne Inanspruchnahme des Gerichts an uns nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Käufer trägt die Gefahr für Vorbehaltsware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Besteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsgut der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehaltung mit der Maßgabe, dass die Forderungen gemäß Ziff. 6.) dieser Bedingungen auf uns übergehen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist untersagt. Von einer Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von bestehenden Vorausabtretungen und Globalzessionen an Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterbelieferung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung geliefert wird und ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen, ob an einen Abnehmer auf einmal oder nur in Teilpartien oder ob sie an mehr Abnehmer geliefert wird. Als abgetreten gilt von der Gesamtforderung des Käufers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zugrundeliegenden Schuldverhältnis ein Teil in Höhe des Kaufpreises der zwischen uns und dem Käufer für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Käufer Grund des genannten Schuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Wird unsere Vorbehaltsware mit Waren dritter Lieferanten vermischt oder verarbeitet, gilt der Teil des Ver äußerungs – erlöses als an uns abgetreten, welcher dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zur Vorbehaltsware dritter Lieferanten nach Verarbeitung entspricht. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, diesen den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern. Wir gestatten dem Käufer die Einziehung aller an uns abgetretenen Forderungen und die Verwertung des Erlöses für sich, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle von Teilzahlungen des Dritterwerbers bleibt die Abtretung an uns bis zur völligen Be – zahlung der Forderung bestehen. Eine Verfügung durch Abtretung ist dem Käufer untersagt.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
8. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen, kostennotwendige Interventionen sind von unserem Kunden zu tragen.

VIII. Unwirksamkeit von Bedingungen
1. Sollte ein Teil dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt und zulässig ist.

IX. Datenschutz
Wir speichern personenbezogene Daten gemäß § 28 BDSG.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Itzehoe.
2. Gerichtsstand ist Itzehoe, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Version 05.2014

MAKRO Handels-GmbH u. Co. KG
eingetragen Amtsgericht Pinneberg HRA 0278, IZ
persönlich haftende Gesellschafterin: MAKRO-STAHL Handels-GmbH, eingetragen Amtsgericht Pinneberg HRB 0605, IZ
Geschäftsführer: Peter Krohn, Henning Krohn